Rechtliche Hinweise
Hier finden Sie die Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der MicroNova AG, der ks.MicroNova GmbH und der cz.MicroNova s.r.o. (Tschechien).
- Allgemeine Einkaufsbedingungen cz.MicroNova s.r.o., Tschechien
- Allgemeine Einkaufsbedingungen MicroNova AG / ks.MicroNova GmbH
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für ManageEngine-Produkte
- Allgemeine Geschäftsbedingungen MicroNova AG / ks.MicroNova GmbH, Deutschland
- Lizenzbedingungen für Software des Bereiches Testing Solutions
- Tschechische Version der Geschäfts- und Softwarelizenzbedingungen
- Verkaufs- und Lieferbedingungen der cz.MicroNova s.r.o., Tschechien
- Vertragsbedingungen für Trainings
Allgemeine Geschäftsbedingungen MicroNova AG / ks.MicroNova GmbH, Deutschland
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werk-/Dienstleistungen zwischen Auftraggeber (AG) und der Fa. MicroNova AG bzw. der ks.MicroNova GmbH (AN).
§ 1 Widersprechende AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwandt werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Soweit sich Bedingungen widersprechen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Der AG ist an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind für den AN nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden, oder ihnen der AN durch Lieferung der Ware nachkommt.
Die vom AN erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
1. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch den AN schriftlich bestätigt werden.
2. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung der Produkte des AN.
3. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom AG zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an den AN versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich vom AN bestätigt wurde.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise sind Freipreise und gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden vom AN separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist der AN zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich der AN zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 Prozent geltend gemacht werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
Soweit der AN die Montage oder Installation übernommen hat und nichts anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2. Die Rechnungen des AN sind an dessen Sitz innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie Rechnungstellung fällig. Skonti und sonstige Nachlässe werden nicht gewährt.
Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem AN nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der AN zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
4. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, ist der AN unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 4 Lieferung, Abnahme
1. Lieferung:
a) Die Lieferung erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
b) Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufs und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom AG zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht.
In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 6 Ziff. 3 g dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
d) Teillieferungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
2. Abnahme:
Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sofern die bereitgestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk des AN.
2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über; bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen des AN geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
§ 6 Gewährleistung, Schadensersatzansprüche
1. Der AG hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen.
Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen 1 Jahr ab Ablieferung oder Installation des AN. Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung.
3. Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
a) Der AN gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert und auf der vom AN bezeichneten Hardware benutzt wird. Der AN gewährleistet des Weiteren, dass die Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Der AN gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurden, oder Anforderungen entsprechen wird, die der AG spezifiziert hat.
b) Beruht der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Der AN ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer a) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und Änderungen an der Software eintreten.
Dies gilt insbesondere für hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Der AN haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG oder Dritten geliefert wurden, für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder die nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG.
Einige neu hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bzgl. ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen.
d) Schadensersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von 50.000,00 € erstattungsfähig.
e) Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
f) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:
aa) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 6 Ziffer 3 b) zwingend gehaftet wird.
Der AN haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, welche den Zweck des Vertrages gefährdet.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des AN vorliegen, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
bb) Soweit dem AG nach dieser Ziffer 3 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 2, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt zum Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 1c dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.
§ 8 Sicherungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – Eigentum des AN.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Schecks behält sich der AN das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
Der AG ist berechtigt, die gekaufte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (sogenannte Vorbehaltsware) weiter zu veräußern oder zu verbrauchen (verbinden, vermischen, verarbeiten), es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch dann, wenn der AG mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der AG darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
2. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den AG zu einer neuen Sache erfolgt im Auftrag des AN, ohne dass diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache gilt als im Auftrag des AN hergestellt. Falls die Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen beweglichen Sachen wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt wird, überträgt der AG schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf den AN im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. AN und AG sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der AG verpflichtet sich, neue bewegliche Sachen, an denen dem AN Eigentumsrechte zustehen, unentgeltlich für den AN zu verwahren. Er ist berechtigt, sie in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern. Der AG bzw. Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf die bestehenden Eigentumsrechte des AN hinzuweisen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
4. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz des AN soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der AN ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
§ 10 Teilnichtigkeit
Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
MicroNova
Unterfeldring 17
D-85256 Vierkirchen
Telefon 0 81 39 / 93 00-0
Telefax 0 81 39 / 93 00-80
E-Mail: info@ micronova.de
www.micronova.de
(Stand: 01.01.2010)
Allgemeine Einkaufsbedingungen MicroNova AG / ks.MicroNova GmbH
§1 Geltungsbereich
1. Der Einkauf von Waren durch die MicroNova AG / ks.MicroNova GmbH (nachfolgend „Käufer“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen.
2. Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Käufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Eine vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen enthält keine Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.
3. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
$ 2 Vertragsschluss
1. Bestellungen des Käufers sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.
2. Soweit die Angebote für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellungen) des Käufers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist der Käufer vor Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers zum Widerruf seines Angebots berechtigt, wenn der Verkäufer eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen annimmt. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer.
$ 3 Liefermodalitäten
1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Falls keine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
2. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Käufers zu enthalten. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, welcher die Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
3. Der Verkäufer hat die Versandvorschriften einzuhalten und für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verpackung zu sorgen. Die Anlieferung durch den Verkäufer oder durch ihn beauftragte Dritte hat innerhalb der Geschäftszeiten des Käufers zu erfolgen.
4. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Wareneingang beim Käufer. Ferner informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich, schriftlich, wenn er erkennt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann.
5. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
6. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Käufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. Eine gleichwohl erfolgte Annahme der Leistung ändert an den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen und -terminen nichts.
7. Wird ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Liefertermin durch den Verkäufer schuldhaft nicht eingehalten, so gerät dieser ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich bei Angabe eines kalendermäßig fixierten Liefertermins mit Ablauf des Tages, bei Angabe einer bestimmten Kalenderwoche, mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Woche, bei Angabe von Kalendermonaten mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieses Monats. Bei Verzug des Verkäufers fällt für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Netto-Gesamtvolumens der Bestellung bzw. des Auftrags an. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
$ 4 Zahlungsmodalitäten, Abtretungsverbot
1. Der vom Käufer in der Bestellung genannte Preis ist ein verbindlicher Festpreis und gilt frei Haus inklusive Verpackung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, erfolgt die Zahlung nach Zugang der Rechnung und Wareneingang innerhalb von 45 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
3. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer darf der Verkäufer nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
§ 5 Mängelansprüche
1. Mängelansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln beginnt diese Rügefrist mit Entdeckung des Mangels.
2. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang, insbesondere haftet er für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.
3. Es gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung von Mängelansprüchen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung einschließlich etwaiger Neumontage erfolgen für den Käufer kostenlos. Alle für den Käufer dabei entstehenden Kosten werden vom Verkäufer getragen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Bei gebrauchten Gegenständen gelten die Ziffern 5.1. bis 5.3. entsprechend.
$ 6 Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Die Haftung kann summenmäßig nicht beschränkt werden.
$ 7 Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer trägt bis zur Übergabe der Lieferung an den Käufer die Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist oder der Käufer den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollte.
2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf den Käufer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort der Lieferung ist die in der Bestellung des Käufers angegebene Versandanschrift. Zahlungsort und Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Geschäftssitz des Käufers.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Sollte eine Regelung dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der weiteren allgemeinen Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung.
MicroNova
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(Stand: 01.01.2014)
Allgemeine Einkaufsbedingungen cz.MicroNova s.r.o., Tschechien
§ 1 Geltungsbereich
1.Der Einkauf von Waren durch die cz.MicroNova s.r.o. (nachfolgend „Käufer“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen.
2. Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Käufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Eine vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen enthält keine Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.
3. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 2 Vertragsschluss
1. Bestellungen des Käufers sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.
2. Soweit die Angebote für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellungen) des Käufers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist der Käufer vor Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers zum Widerruf seines Angebots berechtigt, wenn der Verkäufer eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen annimmt. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer.
§ 3. Liefermodalitäten
1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Falls keine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
2. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Käufers zu enthalten. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, welcher die Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
3. Der Verkäufer hat die Versandvorschriften einzuhalten und für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verpackung zu sorgen. Die Anlieferung durch den Verkäufer oder durch ihn beauftragte Dritte hat innerhalb der Geschäftszeiten des Käufers zu erfolgen.
4. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Wareneingang beim Käufer. Ferner informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich, schriftlich, wenn er erkennt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann.
5. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
6. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Käufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. Eine gleichwohl erfolgte Annahme der Leistung ändert an den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen und -terminen nichts.
7. Wird ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Liefertermin durch den Verkäufer schuldhaft nicht eingehalten, so gerät dieser ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich bei Angabe eines kalendermäßig fixierten Liefertermins mit Ablauf des Tages, bei Angabe einer bestimmten Kalenderwoche, mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Woche, bei Angabe von Kalendermonaten mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieses Monats. Bei Verzug des Verkäufers fällt für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Netto-Gesamtvolumens der Bestellung bzw. des Auftrags an.
§ 4 Zahlungsmodalitäten, Abtretungsverbot
1. Der vom Käufer in der Bestellung genannte Preis ist ein verbindlicher Festpreis und gilt frei Haus inklusive Verpackung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, erfolgt die Zahlung nach Zugang der Rechnung und Wareneingang innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer darf der Verkäufer nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
$ 5 Mängelansprüche
1. Mängelansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn sie ohne überflüssigen Verzug, gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln beginnt diese Rügefrist mit Entdeckung des Mangels.
2. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang, insbesondere haftet er für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.
3. Es gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung von Mängelansprüchen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung einschließlich etwaiger Neumontage erfolgen für den Käufer kostenlos. Alle für den Käufer dabei entstehenden Kosten werden vom Verkäufer getragen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Bei gebrauchten Gegenständen gelten die Ziffern 5.1. bis 5.3. entsprechend.
§ 6. Haftung und Sanktionen
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Die Haftung kann summenmäßig nicht beschränkt werden.
2. Die Vertragsstrafen nach diesen Einkaufsbedingungen sind, wenn nichts anderes vereinbart oder festgelegt wird, in 10 Tagen ab der Zustellung ihrer schriftlichen Berechnung fällig. Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesen Einkaufsbedingungen ist angemessen und durch den Vertragsabschluss oder die Akzeptation dieser Einkaufsbedingungen verzichten die Vertragsparteien auf das Recht, die Reduzierung der Vertragsstrafe beim Gericht geltend zu machen. Bezahlung einer Vertragsstrafe nach diesen Einkaufsbedingungen berührt keinen Schadenersatzanspruch, der infolge der Pflichtverletzung einer Vertragspartei entstehen kann. Die Schadenersatzansprüche bleiben von den Vertragsstrafen unberührt.
§ 7 Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer trägt bis zur Übergabe der Lieferung an den Käufer die Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist oder der Käufer den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollte.
2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht zusammen mit der Übergabe der Lieferung auf den Käufer über.
§ 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort der Lieferung ist die in der Bestellung des Käufers angegebene Versandanschrift. Zahlungsort und Gerichtsstand ist, soweit nach dem tschechischen ZPO zulässig, der Geschäftssitz des Käufers.
§ 9. Schlussbestimmungen
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Tschechischen Republik geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht in dieser Einkaufsbedingungen oder im Vertrag geregelt sind, richten sich nach dem tschechischen BGB.
2. Sollte eine Regelung dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der weiteren allgemeinen Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung.
cz.MicroNova s.r.o.
Šafaríkova 277, Mladá Boleslav III
CZ-293 01 Mladá Boleslav
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Bezirksgericht: Stadtgericht in Prag, C 277226
ID-Nr.: 045 88 053
USt-IdNr.: CZ04588053
Der Verkäufer akzeptiert diese Allgemeine Einkaufsbedingungen der cz.MicroNova s.r.o. vorbehaltlos
Verkaufs- und Lieferbedingungen der cz.MicroNova s.r.o., Tschechien
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werk-/Dienstleistungen zwischen Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer, Fa. cz.MicroNova s.r.o. (AN).
§ 1 Widersprechende AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwandt werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Soweit sich Bedingungen widersprechen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Der AG ist an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind für den AN nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden, oder ihnen der AN durch Lieferung der Ware nachkommt.
Die vom AN erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung. Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
1. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch den AN schriftlich bestätigt werden.
2. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung der Produkte des AN.
3. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom AG zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an den AN versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich vom AN bestätigt wurde.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise sind Freipreise und gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden vom AN separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer, in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe, hinzu.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist der AN zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich der AN zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 Prozent geltend gemacht werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
Soweit der AN die Montage oder Installation übernommen hat und nichts anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2. Die Rechnungen des AN sind an dessen Sitz innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie Rechnungsstellung fällig. Skonti und sonstige Nachlässe werden nicht gewährt. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten. Neben den Verzugszinsen ist der AN berechtigt, eine Vertragsstrafe für den Zahlungsverzug des AG in Höhe von 0,05 % aus dem geschuldeten Betrag für jeden Verzugstag zu fordern und berechnen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem AN nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der AN zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
4. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, ist der AN unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 4 Lieferung, Abnahme
1. Lieferung:
a) Die Lieferung erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist, etwaige Verlademängel sind unverzüglich zu rügen.
b) Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufs und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom AG zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände, befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 6 Ziff. 3. b dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
d) Teillieferungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
2. Abnahme:
Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sofern die bereitgestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz oder die Betriebstätte des AN.
2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über; bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen des AN geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
§ 6 Gewährleistung, Schadensersatzansprüche
1. Der AG hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen.
Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen 1 Jahr ab Ablieferung oder Installation des AN. Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung.
3. Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
a) Der AN gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert und auf der vom AN bezeichneten Hardware benutzt wird.
Der AN gewährleistet des Weiteren, dass die Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Der AN gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurden, oder Anforderungen entsprechen wird, die der AG spezifiziert hat.
b) Beruht der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Der AN ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Buchst. a) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und Änderungen an der Software eintreten.
Dies gilt insbesondere für hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Der AN haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG oder Dritten geliefert wurden, für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder die nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG.
Einige neu hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bzgl. ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen. d) Schadensersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von 50.000,00 € erstattungsfähig.
e) Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
f) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:
aa) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 6 Ziffer 3. b) zwingend gehaftet wird.
Der AN haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, welche den Zweck des Vertrages gefährdet.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des AN vorliegen, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
bb) Soweit dem AG nach dieser Ziffer 3 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 1c dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden. Die Vertragsstrafen nach diesen AGB´s sind, wenn nichts anderes vereinbart oder festgelegt wird, in 10 Tagen ab der Zustellung ihrer schriftlichen Berechnung fällig. Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesen AGB ist angemessen und durch den Vertragsabschluss verzichten die Vertragsparteien auf das Recht, die Reduzierung der Vertragsstrafe beim Gericht geltend zu machen. Bezahlung einer Vertragsstrafe nach diesen AGB berührt keinen Schadenersatzanspruch, der infolge der Pflichtverletzung einer Vertragspartei entstehen kann.
4. Die Verjährungsfrist der Forderungen des AN aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG beträgt 5 Jahren, und zwar im Einklang mit dem § 630 Abs. 1 BGB.
§ 8 Sicherungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – Eigentum des AN.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Schecks behält sich der AN das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
Der AG ist berechtigt, die gekaufte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (sogenannte Vorbehaltsware) weiter zu veräußern oder zu verbrauchen (verbinden, vermischen, verarbeiten), es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch dann, wenn der AG mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der AG darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
2. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den AG zu einer neuen Sache erfolgt im Auftrag des AN, ohne dass diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache gilt als im Auftrag des AN hergestellt. Falls die Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen beweglichen Sachen wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt wird, überträgt der AG schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf den AN im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. AN und AG sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der AG verpflichtet sich, neue bewegliche Sachen, an denen dem AN Eigentumsrechte zustehen, unentgeltlich für den AN zu verwahren. Er ist berechtigt, sie in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern. Der AG bzw. Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf die bestehenden Eigentumsrechte des AN hinzuweisen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
4. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist, soweit nach der tschechischen ZPO zulässig, der Sitz des AN. Der AN ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
§ 10 Teilnichtigkeit
Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich Tschechisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht in dieser AGB oder im Vertrag geregelt sind, richten sich nach dem tschechischen BGB.
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Šafaríkova 277, Mladá Boleslav III
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Tschechien
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Id.Nr.: 045 88 053
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(Stand: 01.09.2017)
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§ 1 Nutzungsrechte
(1) An Software und deren Dokumentation räumt MicroNova dem Nutzer ein entgeltliches, nicht ausschließliches, nur in den Grenzen des § 1 Abs. 9 übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Nutzer hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat.
Soweit der Nutzer neue Versionen, Updates, Upgrades, Patches, Weiterentwicklungen oder andere Änderungen der Software erwirbt, gelten hierfür ebenfalls die Software-Lizenzbedingungen. Kundenspezifische Entwicklungen unterliegen anderen Bedingungen, die von den Parteien gesondert vereinbart werden.
(2) MicroNova räumt dem Nutzer ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht (Dauerlizenz) ein, soweit im Angebot nicht explizit etwas anderes (z. B. zeitliche Befristung) vereinbart wurde.
(3) Abhängig von der erworbenen Software stellt MicroNova folgende Lizenzarten zur Verfügung:
- „Dongle-Lizenz“: Sie erlaubt dem Nutzer die Nutzung einer Kopie der Software auf einem einzelnen Rechner, ohne dabei an einen bestimmten Rechner gebunden zu sein. Die Nutzung der Software auf diesem Rechner wird über einen auf einen USB-Port dieses Rechners aufzusteckenden Dongle autorisiert. „Dongle“ ist ein Stück Hardware, das mit einem Rechner verbunden wird und als Kopierschutz oder digitale Rechnerverwaltung der Authentifizierung der installierten Software dient.
- „Rechnergebundene Lizenz“: Sie erlaubt dem Nutzer die Nutzung einer Kopie der Software und ist an einen bestimmten Rechner gebunden. Der Nutzer darf jede Kopie der Software nur auf einem einzigen, bestimmten Rechner installieren und nutzen.
- „Floating-Network-Lizenz“: Sie erlaubt dem Nutzer die Nutzung einer oder mehrerer Kopien der Software auf mehreren Rechnern. Die gleichzeitige Nutzung ist nur durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen auf dem Lizenz-Server beschränkt. Die Floating-Network-Lizenz autorisiert mit Hilfe des Lizenz-Servers und der Lizenzdateien die Nutzung der Software.
Soweit mit MicroNova nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen Floating-Network-Lizenzen nur in dem Land (bei größeren Ländern in der Zeitzone des jeweiligen Landes) genutzt werden, in dem sie erworben wurden. Die Nutzung einer zentral installierten Lizenz außerhalb des Landes der Installation ist ausgeschlossen.
- „Evaluierungs-Lizenz“: Sie erlaubt dem Nutzer die Installation und Nutzung nur einer bestimmten Anzahl von Kopien der Software zu Evaluierungs- und Testzwecken. Sie wird nur für eine vereinbarte Zeitdauer eingeräumt und unterliegt folgenden Bedingungen:
- Sie darf nicht an Dritte, auch nicht an andere Konzernunternehmen, weitergegeben und nicht für Auftragsarbeiten oder in sonstiger Weise zugunsten Dritter eingesetzt werden.
- Der Nutzer wird mit der Evaluierungs-Lizenz erzielte Testergebnisse nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MicroNova an Dritte weitergeben.
- Im Falle einer kostenlosen Evaluierungs-Lizenz sind die Rechte bei Mängeln (Gewährleistung) gem. § 2 ausgeschlossen und die Haftung von MicroNova auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Evaluierungs-Lizenz muss der Nutzer die Software deinstallieren und dies MicroNova schriftlich bestätigen.
(4) Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich u. a. nach der Dauer der Lizenz und der vereinbarten Lizenzart.
(5) Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.
(6) Der Nutzer darf keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen (über §1 Abs. 3 hinaus) der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen MicroNova nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigern kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft. Die Vorschrift des § 69e UrhG bleibt unberührt.
(7) Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig. Das gleiche gilt für eine Nutzung der Software im Wege der Virtualisierung auf Remote-Computern.
(8) MicroNova ist soweit nicht anders angegeben Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden. § 3 ist hierbei zu beachten.
(9) Bezüglich Software sowie Softwarekomponenten von Dritten, die zum Liefer- und Leistungsumfang von MicroNova gehören (Fremdsoftware), gelten die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen des Dritten. Bedingungen und Konditionen zur jeweiligen Fremdsoftware werden mit der Software ausgeliefert.
(10) Der Nutzer darf die Software weder vermieten noch verleihen noch verschenken. Eine Übertragung der Lizenz an der Software im Sinne einer dauerhaften Überlassung auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information der MicroNova und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags schriftlich einverstanden erklärt und der Nutzer keinerlei Kopien an der Software (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält.
(11) Der Nutzer darf die Software weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
§ 2 Gewährleistung
(1) MicroNova gewährleistet - gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass die Software mit den in der dazugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.
(2) MicroNova wird Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, beseitigen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von MicroNova, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers (Workaround). Der Nutzer ist verpflichtet, eine ihm von MicroNova im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
(3) Der Nutzer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Nutzer den jeweiligen Datenträger mit der Software sowie die zugehörige Dokumentation an MicroNova zurücksenden und sämtliche etwaige Kopien vernichten.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung der Software.
(5) Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen in Schrift- oder Textform gerügt werden.
§ 3 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch die von MicroNova gelieferte Software gegenüber dem Nutzer geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet MicroNova wie folgt:
MicroNova wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vertragsgegenständliche Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in einer für den Nutzer zumutbaren Weise entspricht, oder den Nutzer von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder berechtigten Dritten freistellen. Gelingt dies MicroNova zu angemessenen Bedingungen nicht, wird MicroNova dies dem Nutzer mitteilen und ihm die Nutzung ab sofort untersagen. Der Nutzer ist nach Wahl von MicroNova verpflichtet, die Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an MicroNova zurückzugeben. In diesem Fall hat der Nutzer MicroNova gegenüber die Vernichtung, Löschung und/oder Zerstörung schriftlich zu bestätigen.
(2) Voraussetzung für die Haftung von MicroNova nach § 3 Abs. 1 ist, dass der Nutzer MicroNova von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder MicroNova überlässt oder nur im Einvernehmen mit MicroNova führt. Die dem Nutzer durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von MicroNova. Stellt der Nutzer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(3) Soweit der Nutzer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen MicroNova ausgeschlossen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Nutzers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 4 Haftung
(1) MicroNova haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) MicroNova haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden konnte, maximal auf EUR 500.000,- pro Schadensfall und insgesamt auf EUR 1.000.000,-. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) MicroNova haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass MicroNova deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Nutzer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(4) Dem Nutzer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat. Im Falle des Verlusts von Daten haftet MicroNova nur für auf den Wiederherstellungsaufwand, der auch im Falle einer regelmäßigen und funktionierenden Datensicherung entstanden wäre.
§ 5 Softwarepflege
Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Software -Pflegevertrages.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Die von MicroNova berechnete Vergütung versteht sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger Steuern oder Bankgebühren. Falls der Nutzer im internationalen Zahlungsverkehr verpflichtet ist, einen Teil der an MicroNova zu zahlenden Vergütung einzubehalten oder abzuziehen, so hat er den an MicroNova zahlbaren Betrag im rechtlich zulässigen Rahmen um den jeweils erforderlichen Betrag zu erhöhen, so dass MicroNova die Vergütung erhält, die ohne Einbehaltung oder Abzug seitens des Nutzers fällig gewesen wäre.
(4) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Erfüllungsort für alle Leistungen der MicroNova aus diesem Vertrag ist der Sitz von MicroNova, es sei denn, die Erfüllung hat aus der Natur der Sache heraus an einem anderen Ort zu erfolgen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt.
(7) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Tschechische Version der Geschäfts- und Softwarelizenzbedingungen
Eine ins Tschechische übersetze Fassung unserer Allgemeinen Geschäfts- und Softwarelizenzbedingungen für cz.MicroNova s.r.o., Tschechien finden Sie hier.
Vertragsbedingungen für Trainings
§ 1 Gegenstand
1. MicroNova führt offene und firmeninterne Trainings online oder beim Kunden vor Ort durch.
2. Auf Wunsch des Kunden führt MicroNova auch individuelle Exklusiv-Trainings durch. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
§ 2 Anmeldung/ Gebühren/ Rechnungsstellung
1. Die Anmeldung zu den Trainings kann nur schriftlich über das Postfach EXAM-Schulungen@ bzw. micronova.denovacarts-schulung@ erfolgen. MicroNova wird ein entsprechendes Angebot für das Training erstellen. micronova.de
2. Die Annahme des Angebotes muss über eine offizielle Bestellung des Kunden erfolgen.
3. Die Annahme des Angebotes muss bis zum von MicroNova genanntem Datum durch schriftliche Bestellung erfolgen, andernfalls ist MicroNova berechtigt, die Trainingsplätze anderweitig zu vergeben.
4. Die Rechnungsstellung bei offenen Trainings erfolgt nach Durchführung des Trainings. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ohne Abzüge.
5. Die Rechnungsstellung bei firmeninternen Trainings erfolgt nach Durchführung des Trainings. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ohne Abzüge. Bei Neukunden behält sich MicroNova vor, die Rechnung mit Bestelleingang und vor Durchführung des Trainings zu stellen. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ohne Abzüge.
6. Die Rechnungsstellung bei individuellen Exklusiv Trainings erfolgt mit schriftlichem Bestelleingang. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto ohne Abzüge.
§ 3 Stornierung
1. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform.
2. Bei offenen Trainings gilt: Eine Stornierung der Anmeldung ist bis zu 30 Tage vor dem Trainingsbeginn gebührenfrei möglich. Bei einer Stornierung im Zeitraum von 30 bis 15 Tagen vor dem Trainingsbeginn erheben wir eine Stornierungsgebühr in Höhe von 120,00 € pro Teilnehmer. Bei späteren Absagen (ab 14 Tage vor Trainingsbeginn) oder bei Nichterscheinen wird die gesamte Teilnahmegebühr berechnet. Es besteht die Möglichkeit, jederzeit einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Eine Stornogebühr wird dann nicht berechnet.
3. Bei firmeninternen Trainings gilt: Eine Stornierung der Buchung ist bis zu 30 Tage vor dem Trainingsbeginn gebührenfrei möglich. Bei einer Stornierung im Zeitraum von 30 bis 15 Tagen vor dem Trainingsbeginn erheben wir eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% zzgl. MwSt., es sei denn, der Termin für das Training wird einvernehmlich verschoben. Bei späteren Absagen (ab 14 Tage vor Trainingsbeginn) wird die gesamte Trainingsgebühr berechnet, es sei denn, der Termin für das Training wird einvernehmlich verschoben.
4. Bei individuellen Exklusiv-Trainings gilt: Der Kunde kann die Durchführung bis spätestens 60 Tage vor Beginn des Trainings stornieren. Storniert er zu einem späteren Zeitpunkt, wird MicroNova 50 % der vereinbarten Vergütung zzgl. MwSt. in Rechnung stellen, es sei denn, der Termin für das Training wird einvernehmlich verschoben. Bei Stornierung ab 14 Tage vor Beginn wird MicroNova die Gebühr voll berechnen, es sei denn, der Termin für das Training wird einvernehmlich verschoben.
5. MicroNova behält sich Absagen aus organisatorischen Gründen (etwa bei kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall der Referenten) vor. Bei einer Absage durch MicroNova werden wir versuchen, einen neuen Termin abzustimmen. Andernfalls erhält der Kunde seine bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
6. MicroNova behält sich vor, eine Veranstaltung jederzeit abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet MicroNova einen Platz in einer der folgenden Trainings ersatzweise an.
§ 4 Rechte an Unterlagen
1. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Trainingsunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil der Unterlagen darf - auch auszugsweise - ohne schriftliche Genehmigung der MicroNova in irgendeiner Form - auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung - reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
§ 5 Haftung
1. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MicroNova AG.
§ 6 Vertraulichkeit
1. MicroNova verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
2. MicroNova darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. In den Trainings der MicroNova werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Seminarziele erreichen kann. Für den Trainingserfolg haftet MicroNova jedoch nicht.
2. MicroNova übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in dem Training erwähnten Produkte, Verfahren und sonstige Namen frei von Schutzrechten Dritter sind.
3. MicroNova bietet nach Abschluss eines Trainings die Möglichkeit zur Zertifizierung an. Ein erfolgreich absolviertes Training garantiert nicht einen erfolgreichen Abschluss der Zertifizierung.
4. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Regelungen dieses Vertrags rechtlich unwirksam, bleibt die Gültigkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die Vertragspartner sind gehalten, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt bei unbeabsichtigten Lücken.
5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für ManageEngine-Produkte
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ManageEngine Produkte finden Sie hier.